Allgemeine Geschäftsbedingungen der Infinigate Deutschland GmbH


(Stand: Oktober 2021)

1. Allgemeines 

1.1 Die vorliegenden AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) liegen allen Verträgen, Absprachen, Lieferungen und Leistungen der Firma Infinigate Deutschland GmbH (im Folgenden: Infinigate) mit Dritten bzw. an Dritte (im Folgenden: Vertragspartner) zugrunde.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern werden nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich von Infinigate widersprochen wird. Abweichende oder ergänzende Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung mit Infinigate. Die Annahme der Leistungen durch den Vertragspartner gilt als Anerkennung der AGB von Infinigate unter Verzicht auf die AGB des Vertragspartners. Die AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch dann, wenn Infinigate nicht ausdrücklich widersprochen hat. Andere Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn Infinigate sie schriftlich anerkannt hat, ergänzend gelten dann die AGB von Infinigate. Bei der Verwendung dieser AGB gegenüber Unternehmen genügt zur Einbeziehung in einen Vertrag jede auch stillschweigend erklärte Willensübereinstimmung.

1.3 Alle Bestellungen, Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von Infinigate bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Infinigate. Auch der Verzicht auf die Schriftform kann nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen.

2. Vertragsschluss 

2.1 In Werbematerialien enthaltene oder Online verfügbare Angaben von Infinigate sind freibleibend und können zeitlich begrenzt werden. Sie stellen kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.

2.2 Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher, per Telefax, elektronisch via Datenaustausch oder E-Mail gesendeter Auftragsbestätigung von Infinigate, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Vertragspartner oder Erbringung der Leistung zustande.

2.3 Inhalt und Umfang der von Infinigate geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von Infinigate. Installations- und/oder Konfigurationsleistungen sowie Datensicherung werden von Infinigate nicht geschuldet, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.

2.4 Die von Infinigate angebotenen Produkte und Leistungen unterliegen im Zuge des technischen Fortschritts einer ständigen Weiterentwicklung durch Infinigate bzw. deren Lieferanten. Infinigate ist daher, insbesondere im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, berechtigt Produkt- und Leistungsänderungen vorzunehmen, sofern die vereinbarten Leistungsdaten weiterhin erreicht werden. Nimmt Infinigate eine neue Leistung in das Produktportfolio auf, die eine bisherige Leistung funktional ablöst („Nachfolgeleistung“), so ersetzt diese Nachfolgeleistungen automatisch die bisherige Leistung. Der Partner hat dann kein Anspruch mehr auf die bisherige Leistung.

2.5 Der Vertragspartner vertreibt von der Infinigate bezogene Produkte und Leistungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Er handelt als selbständiger Kaufmann, sowohl dem Endkunden als auch der Infinigate gegenüber. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Infinigate ist der Vertragspartner nicht berechtigt.

3. Liefertermine und Fristen, Leistungsstörungen, Pflichten des Vertragspartners

3.1 Liefertermine und Fristen sind stets freibleibend und nur dann verbindlich, wenn sie von Infinigate im Einzelfall schriftlich als Fixtermine bestätigt worden sind.

3.2 Zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

3.3 Liefertermine und Fristen gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Vertragspartner übergegangen (s. Ziffer 4.1) bzw. das bestellte Produkt / Leistung durch den Vertragspartner abgenommen wurde.

3.4 Infinigate kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von Infinigate verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Vertragspartner Infinigate erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat.

Befindet sich Infinigate mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Vertragspartners wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,25 % des Preises für den Teil der Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % dieses Preises. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Infinigate beruht.

3.5 Liefer- und Leistungstermine verlängern sich für Infinigate angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von Infinigate nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. Infinigate behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Liefer- und Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert. Im vorgenannten Fall steht dieses Recht auch dem Vertragspartner zu.

3.6 Der Vertragspartner hat sich selbst über die wesentlichen Funktionsmerkmale der von ihm gesuchten Produkte zu informieren und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen oder denjenigen seiner Kunden entsprechen.

3.7 Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.

3.8 Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Vertragspartner diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadens-anzeige gemäß § 438 HGB).

3.9 Der Vertragspartner wird zur Erbringung von Leistungen im Bereich seiner Betriebssphäre rechtzeitig für eine geeignete Umgebung sorgen. Ist diese nicht gegeben, und können aus diesem Grund Leistungen nicht ausgeführt werden, trägt der Vertragspartner hierfür die Verantwortung. Der Vertragspartner wird Infinigate bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften unentgeltlich unterstützen und unaufgefordert alle Informationen und Unterlagen mitteilen, die hierfür von Bedeutung sind. Verletzt der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten, ist Infinigate zur Leistung nicht verpflichtet.

3.10 Kommt der Vertragspartner mit der Annahme der von Infinigate angebotenen Lieferungen oder Leistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung, ist er zum Ersatz der durch den Verzug oder unterlassenen Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen oder des Schadens verpflichtet.

3a. Besondere zusätzliche Bedingungen und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners bei Serviceleistungen und Leistungen im Rahmen von Software as a Service (SaaS)

3a.1 Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen im Einzelfall umfassen Service- und Supportleistungen der Infinigate aus-schließlich die Unterstützung und Beratung des Kunden per Telefon oder E-Mail.

3a.2 Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Vertragspartner erbracht werden können, stellt der Partner auf Anforderung von Infinigate unentgeltlich ausreichen-de Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.

3a.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Infinigate bei der Erbringung der geschuldeten Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich nach besten Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf leistungsrelevante Systeme ermöglichen. Der Vertragspartner sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal zur Unterstützung der Infinigate zur Verfügung steht. Soweit für die Leistungserbringung besondere Sicherheitsanforderungen gelten, hat der Vertragspartner die Infinigate auf diese vor Vertragsschluss hinzuweisen.

3a.4 Der Vertragspartner wird fachliche Anweisungen der Infinigate befolgen. Weisungsrechte des Vertragspartners hinsichtlich der Durchführung der Service- und Supportleistungen bestehen nicht.

3a.5 Der Vertragspartner wird Infinigate unverzüglich über etwaige Störungen oder Fehlfunktionen der in Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Software- oder Hardwareprodukte informieren und alle erforderlichen Informationen weitergeben.

3a.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet, auftretende Störungen oder Fehlfunktionen so genau wie möglich zu beschreiben. Unterbleibt eine für Infinigate nachvollziehbare Beschreibung, hat Infinigate die Folgen einer verzögerten oder unvollständigen Mitteilung über Störungen oder Fehlfunktionen nicht zu vertreten.

3a.7 Der Vertragspartner ist verpflichtet, vor Beginn der Leistung einen oder mehrere verantwortliche und entscheidungsbefugte Ansprechpartner zu benennen, die den Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von Infinigate zur Verfügung stehen und ermächtigt sind, bindende Erklärungen abzugeben.

3a.8 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die Infinigate die Erbringung von Service- und Supportleistungen erschweren oder unmöglich machen. Andernfalls wird Infinigate von der Leistungsverpflichtung frei.

3a.9 Die ordnungsgemäße und regelmäßige Datensicherung ist regelmäßig kein Leistungsbestandteil der Infinigate und liegt auch im Umfeld der Leistungserbringung ausschließlich im Verantwortungsbereich des Vertragspartners. Auf die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 11.2 wird hingewiesen.

3a.10 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche von Herstellern oder Infinigate vorgeschriebenen Betriebs- und Lizenzbedingungen einzuhalten und wird von diesen vorgenommene Einstellungen oder Konfigurationen der leistungsgegenständlichen Software- oder Hardwareprodukte nicht eigen-mächtig ändern.

3a.11 Soweit Infinigate im Zuge von Serviceleistungen oder Leistungen im Rahmen von Software as a Service (SaaS) mit auf den Systemen des Vertragspartners gespeicherten Daten in Berührung kommt, obliegt die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem Vertragspartner. Er stellt die Infinigate von jedweden Ansprüchen diesbezüglich frei.

3a.12 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erbringt Infinigate Serviceleistungen oder Leistungen im Rahmen von Software as a Service (SaaS) als dienstvertragliche Leistungen i.S.v. §611 BGB. Ein Erfolg wird regelmäßig nicht geschuldet.

3a.13 Soweit Infinigate aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit dem Vertragspartner Leistungen bei Dritten erbringen soll, stellt der Vertragspartner sicher, dass der Dritte die unter 3a aufgeführten Bedingungen und Mitwirkungspflichten erfüllt.

3a.14 Kommt der Vertragspartner den unter 3a aufgeführten Bedingungen und Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach, ist Infinigate berechtigt, dem Vertragspartner hierdurch verursachten Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.

4. Gefahrenübergang

4.1 Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von Infinigate auf den Vertragspartner über.

4.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Infinigate berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendenden Waren auf Kosten des Vertragspartners gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Soweit Infinigate im Einzelfall eine solche Versicherung abschließt und vorhält oder etwa im Einzelfall eine Übernahme der Transportkosten durch Infinigate vereinbart, so kann das einen Einfluss auf den Gefahrenübergang gemäß Ziffer 4.1 haben. In diesem Falle endet die Haftung von Infinigate und der hierzu im Einzelfall abgeschlossenen Transportversicherung an der Bordsteinkante bzw. Grundstücksgrenze des Vertragspartners von Infinigate/Kunden.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von Infinigate genannten Preise und Zahlungsbedingungen.

5.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Auslieferungslager von Infinigate. Eine handelsübliche Verpackung der gelieferten Produkte ist in den Preisen eingeschlossen. Sonstige Nebenleistungen oder Kosten, insbesondere Fracht, Maut, Umwelt- und Abwicklungs-pauschalen werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.

5.3 Infinigate behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen – insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – eintreten. Diese wird Infinigate dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.

5.4 Sofern ein Kreditlimit eingeräumt worden ist und keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind, sind Zahlungen 9 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Über-schreitet der Vertragspartner die eingeräumten Zahlungsfristen, werden ohne weitere Mahnung ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9% p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis geschuldet. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

5.5 Infinigate ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist Infinigate berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

5.6 Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5.7 Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, kann Infinigate jederzeit wahlweise Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden zur sofortigen Zahlung fällig.

5.8 Ein dem Vertragspartner gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der Auftrag das verfügbare Kreditlimit, behält sich Infinigate vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist Infinigate berechtigt, von der gewährten Zahlungsbedingung abzuweichen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurück-zutreten.

5.9 Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, ist Infinigate berechtigt, weitere Lieferungen und Serviceleistungen an den Vertragspartner einzustellen. Infinigate ist in diesem Fall außerdem berechtigt, vom Vertragspartner genutzte SaaS-Dienste nach eigenem Ermessen zu unterbrechen oder vollständig abzuschalten; dies umfasst ausdrücklich die endgültige oder vorübergehende Abbestellung von über die Infinigate erworbenen Leistungsbestandteilen der jeweiligen Hersteller, die von diesen direkt an die Vertragspartner erbracht werden..

6. Datenverarbeitung / Datenschutz

6.1 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der Infinigate-Unternehmensgruppe mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Vertragspartner erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von unternehmensbezogenen Daten, die Infinigate im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt geworden und zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Der Vertragspartner ist ferner damit einverstanden, dass Infinigate die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen unternehmensbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von Infinigate auch innerhalb der Infinigate-Unternehmensgruppe verwendet und, soweit im Rahmen des normalen Geschäftsganges erforderlich, an die Hersteller der verkauften Produkte weiter gibt.

6.2 Infinigate behält sich vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Vertragspartners bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungen Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners einzuholen und ihnen unternehmens-bezogene Daten – beschränkt auf den Fall nicht vertragsgemäßer Abwicklung z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen – zu melden. Die Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Infinigate erforderlich ist und schützenswerte Belange des Vertragspartners nicht beeinträchtigt werden. Hierbei wird Infinigate die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

6.3 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit der auf unserer Homepage veröffentlichten Datenschutzunterrichtung /datenschutz.html . Vertragspartner werden aufgefordert, ihre Beschäftigten entsprechend zu unterrichten.

Der Vertragspartner und Infinigate verpflichten sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die geltenden Datenschutzgesetze, einschließlich des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung einzuhalten.

Der Vertragspartner ist im Fall der Übermittlung personenbezogener Daten an die Infinigate dafür verantwortlich, Datenschutzregelungen und Maßnahmen mit den Betroffenen zu treffen, die eine zulässige Datenverarbeitung durch Infinigate gewährleisten. Insbesondere ist der Vertragspartner verpflichtet, notwendige Einwilligungen einzuholen und die Betroffenen falls erforderlich über die Verarbeitung ihrer Daten durch die Infinigate auf Basis unserer Datenschutzunterrichtung (/datenschutz.html) bzw. einer mit dem Vertragspartner gesondert geschlossenen Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung zu informieren.

7. Eigentumsvorbehalt / bedingte Einräumung von Nutzungsrechten

7.1 Infinigate behält sich das Eigentum an von ihr gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen vor.

7.2 Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner hiermit im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 7.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an Infinigate ab. Zur Einziehung der Forderung ist der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Infinigate, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Infinigate verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so ist der Vertragspartner auf Verlangen von Infinigate verpflichtet, die Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehen-den Ansprüche mitzuteilen. Alle dazugehörigen Unterlagen sind Infinigate auszuhändigen; den Abnehmern ist die Abtretung mitzuteilen.

7.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Vertragspartner nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder im Falle des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners wird der Vertragspartner auf das Eigentum von Infinigate hinweisen und Infinigate unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

7.4 Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für Infinigate. In diesem Falle erwirbt Infinigate einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware bzw. der neuen Sache entspricht.

7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von Infinigate an den Vertragspartner, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist Infinigate berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware vom Vertragspartner zurückzuverlangen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Unbeschadet dessen behält sich Infinigate vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Vertragspartner. Zur Durchsetzung dieser Rechte darf Infinigate die Geschäftsräume des Vertragspartners betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer verlangen.

7.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Für Test- und Vor-führzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von Infinigate. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf diese Gegenstände nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen nutzen

7.7 Die Einräumung von Nutzungsrechten an Software steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kauf- bzw. Mietpreiszahlung.

Der Vertragspartner ist im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, seinen Kunden im vereinbarten Umfang Nutzungsrechte an der Software einzuräumen. Seine künftigen Forderungen aus der Einräumung solcher Nutzungsrechte tritt der Vertragspartner hiermit im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen zur Sicherheit an Infinigate ab. Zur Einziehung der Forderung ist der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Infinigate, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Infinigate verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so ist der Vertragspartner auf Verlangen von Infinigate verpflichtet, die Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitzuteilen. Alle dazugehörigen Unterlagen sind Infinigate auszuhändigen; den Abnehmern ist die Abtretung mitzuteilen.

Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von Infinigate an den Vertragspartner, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist Infinigate berechtigt, die Einräumung der Nutzungsrechte zu widerrufen, die Leistungserbringung nach eigenem Ermessen zu unterbrechen oder vollständig zu beenden und von Herstellern bereitgestellte Leistungen vorübergehend oder endgültig abzubestellen. Ein solcher Widerruf gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Unbeschadet dessen behält sich Infinigate vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche daraus resultierende Kosten trägt der Vertragspartner. 

8. Mängelhaftung (Gewährleistung)

8.1 Bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe:

• Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche;

• Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Produkte, die der Vertragspartner oder ein Dritter ohne Zustimmung von Infinigate ändert. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist;

• darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Software, die der Vertragspartner nicht in der vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.

• Infinigate hat ein Wahlrecht bezüglich der Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung);

• die Verjährungsfrist für Mängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder arglistigem Ver-schweigen eines Mangels;

• Nacherfüllungsleistungen von Infinigate führen nicht zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB.

8.2 Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 8.1 umfassen nicht den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB und keine Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Mängeln geltend machen kann. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 11.

8.3 Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Vertragspartner verpflichtet, das zuerst gelieferte mangelhafte Produkt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ersatzlieferung an Infinigate auf deren Kosten zurückzusenden – Kopien bei Software dürfen nicht zurückbehalten werden – und nach den gesetzlichen Vorschriften Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten.

8.4 Hat der Vertragspartner Sachmängelansprüche geltend gemacht, obwohl kein Sachmangel vorlag, und hat er dies zu vertreten, hat er die der Infinigate dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

8.5 Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, Infinigate stimmt der Abtretung zu. § 354 HGB bleibt unberührt.

8.6 Die Pflicht zur Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB bleibt unberührt.

8.7 Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen. Der Vertragspartner hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.

8.8 Schließt Infinigate die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann der Vertragspartner der Infinigate eine Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf bei wesentlichen Mängeln nach seiner Wahl entweder die Vergütung angemessen herabsetzen oder bei erheblichem Mangel vom Vertrag zurücktreten und - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - neben dem Rücktritt auch Schadensersatz- oder Aufwendungsersatz nach Maßgabe der Ziffer 11 verlangen.

8.9 Infinigate kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie auf Grund einer Mängelmeldung des Vertragspartners tätig geworden ist, ohne dass der Vertragspartner einen Mangel nachgewiesen hat.

9. Projektgeschäft (Herstellerunterstütztes Endkundengeschäft)

9.1 Infinigate gewährt bei der Durchführung von Projektgeschäften vorbehaltlich der Genehmigung durch den jeweiligen Hersteller und der Belieferung des jeweils benannten Endkunden Angebote oder Preise zu besonderen Konditionen.

9.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber Infinigate, die jeweiligen Herstellerbedingungen einzuhalten, insbesondere alle Kundennachweise wie Lieferscheine und Rechnungen zwölf Monate rückwirkend bereitzuhalten und auf Anfrage von Infinigate oder des Herstellers vorzulegen, nur an den zulässigen Endkunden zu verkaufen sowie den höchst zulässigen Endkundenpreis nicht zu überschreiten.

9.3 Im Fall der Verweigerung der Genehmigung durch den Hersteller oder im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Herstellerbedingungen hat Infinigate unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche das Recht, dem Vertragspartner die Differenz zwischen der speziellen Preiszusage und dem regulären Einkaufspreis der Ware in Rechnung zu stellen.

10. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte

10.1 Der Vertragspartner ist nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren (mit Ausnahme einer Sicherungskopie), zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.

10.2 Mietverträge über Software bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Infinigate bzw. des Herstellers. Leasingverträge über Software können nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden.

10.3 Jedes Produkt (Soft- und Hardware) unterliegt im Hinblick auf seine Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers oder der Infinigate. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an Infinigate zu melden. Ferner verpflichtet sich der Vertragspartner die General Terms and Conditions (AGB) der für ihn relevanten Hersteller anzufordern und einzuhalten, insbesondere die vom Hersteller vorgegebenen Vermarktungspflichten und –rechte unter besonderer Beachtung der gültigen nationalen und internationalen Exportbeschränkungen und die Compliance Regeln inkl. Anti-Korruptionsbestimmungen.

10.4 An den Produkten incl. Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen sowie an Software bestehen in der Regel gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte der Hersteller / Lizenzgeber oder der Infinigate. Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Vertragspartner weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Vertragspartner ist nur mit vorheriger Zustimmung von Infinigate berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu nutzen.

10.5 Infinigate behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Schaltplänen, Computersoftware und ähnlichen Unterlagen vor. Ohne schriftliche Einwilligung der Infinigate dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an Infinigate zurückzugeben. Kostenvoranschläge, Systemanalysen, Projektunterlagen, Zeichnungen, Muster, Entwürfe und sonstige Unterlagen von Infinigate, die im Vorfeld eines Vertragsschlusses einem Vertragspartner überlassen werden, dürfen weder anderweitig genutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

10.6 Infinigate übernimmt keine Gewähr dafür, dass Leistungen und die gelieferten Produkte keine gewerblichen Schutz-rechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Macht ein Dritter gegenüber dem Vertragspartner Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten (Gewerbliche Schutzrechte, Urheber-rechte und verwandte Schutzrechte) durch die Nutzung der gelieferten Produkte oder sonstiger Leistungen geltend, informiert er Infinigate unverzüglich darüber. Er wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder Infinigate überlassen oder im Einvernehmen mit Infinigate bzw. dessen Lieferanten führen.

11. Haftung

Für alle vertraglichen und gesetzlichen, auch deliktischen, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegen Infinigate für Pflichtverletzungen der Infinigate, eines Ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines Ihrer Erfüllungsgehilfen gelten folgende Regelungen:

11.1 Bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Durchschnittsschaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag Infinigate nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

11.2 Im Übrigen gilt Folgendes: Die Haftung bei fahrlässiger Pflichtverletzung ist ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet Infinigate nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungs-gemäßer und regelmäßiger Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der von Infinigate zu erbringenden Leistungen ist.

11.3 Die in Ziffer 11.1 und 11.2 aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei einem Garantieversprechen, soweit bzgl. Letzterem in der Garantieerklärung nichts anderes geregelt ist.

12. Compliance

12.1 Alle Vertragsprodukte und technisches Know-how werden von Infinigate unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Vertragspartner vereinbarten Lieferland bestimmt. Der Vertragspartner bestätigt, dass die Lizenzierung und der Verkauf der Produkte sowie sämtlicher diesbezüglicher technischer Daten dem Regiment und der Kontrolle des Ausfuhrrechts der Vereinigten Staaten (USA) einschließlich ihrer Export Administration Regulations, der Europäischen Union (“EU) sowie der in der European Free Trade Area (“EFTA”) organisierten Länder unterliegt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Produkte oder direkte Erzeugnisse davon

nicht unter Verstoß gegen diese Rechte auszuführen oder anderweitig zu vertreiben und auch seine Kunden entsprechend zu verpflichten. Der Vertragspartner muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren. Unabhängig davon, ob der Vertragspartner den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Vertragspartner in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen. Der Vertragspartner haftet im vollen Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.

12.2 Es ist dem Vertragspartner nicht erlaubt, Vertragsprodukte direkt oder indirekt in Länder, die einem US-Embargo/EU-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen oder nationalen Sanktionslisten stehen, zu liefern. Ferner ist es untersagt, Vertragsprodukte an natürliche oder juristische Personen zu liefern, die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen.

12.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich und übernehmen die Gewährleistung dafür, sämtliche deutschen und EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Korruption einzuhalten. Gleiches gilt in deren Anwendungsbereich für diesbezügliche ausländische Rechtsvorschriften, wie etwa dem US Foreign Corrupt Practices Act und dem UK Bribery Act.

Diese Verpflichtung umfasst in jedem Fall das Verbot unrecht-mäßiger Zahlungen oder der Gewährung anderer unrechtmäßiger Vorteile an Amtsträger, Geschäftspartner, an deren Mitarbeiter, Familienangehörige oder sonstige Partner, und das Verbot von Beschleunigungszahlungen an Amtsträger oder sonstige Personen. Die Vertragsparteien werden sich gegen-seitig bei Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption unterstützen und sich insbesondere gegenseitig unverzüglich informieren, soweit sie Kenntnis oder einen konkreten Verdacht von Korruptionsfällen haben, die mit ihrer Geschäftsbeziehung in einem konkreten Zusammenhang stehen.

12.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich in keiner erdenklichen Form am Menschenhandel und Sklaverei zu beteiligen oder davon zu profitieren, sowie die Diskriminierung von Mitarbeitern und Geschäftspartnern in jeglicher Form zu unterlassen. Dies gilt z. B. für Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, Rasse, Kaste, Hautfarbe, Behinderung, politischer Überzeugung, Herkunft, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen sind zwingend zu respektieren.

13. Erwerbssteuer / Einfuhrumsatzsteuer

13.1 Ein Vertragspartner mit Sitz außerhalb Deutschlands hat beim Erwerb der Produkte die Regelungen der Erwerbssteuer/ Einfuhrumsatzsteuer des maßgeblichen Wirtschaftsraums zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Vertragspartner den dadurch entstandenen Aufwand/Schaden zu ersetzen.

14. Allgemeine Bestimmungen

14.1 Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden gegen uns aus der Geschäftsbeziehung bedarf zu deren Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung, die wir bei berechtigtem Interesse des Kunden nicht unbillig verweigern werden.

14.2 Eine Aufrechnung des Vertragspartners ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

14.3 Infinigate ist berechtigt, Dritte mit der teilweisen oder vollständigen Erbringung von dem Vertragspartner geschuldeten Leistungen zu beauftragen, ohne dass die Zustimmung des Vertragspartners erforderlich ist.

14.4 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und Gerichtsstand ist München, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist. Infinigate ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichts-stand zu verklagen.

14.5 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Teilen wirksam. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Haar, Stand Oktober 2021


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